Glossar

Notfallzulassung

Kurzdefinition

Wenn eine Gefahr für die Gesundheit und den Schutz von Kulturpflanzen nicht anders abzuwenden ist, kann das BVL das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels für eine begrenzte und kontrollierte Verwendung für maximal 120 Tage zulassen („Notfallzulassung“). Auch bei Notfallzulassungen stellt das BVL sicher, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird. Eventuelle Risiken für den Naturhaushalt werden durch spezifische Auflagen und Anwendungsbestimmungen minimiert. Rechtsgrundlage ist Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit § 29 des Pflanzenschutzgesetzes. Anträge auf Notfallzulassung können Verbände, Behörden, Firmen und Hersteller von Pflanzenschutzmitteln stellen.

Quellen